Ein Dokument für ganz Europa
Immer mehr Familien haben Grenzen: Wer in Deutschland lebt, besitzt vielleicht eine Ferienwohnung in Spanien, ein Konto in Österreich oder Anteile an einer Firma in den Niederlanden. Früher brauchten Erben für jedes Land eigene Erbnachweise — mit Übersetzungen, Beglaubigungen und Wochen an Wartezeit. Seit 2015 ändert das die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO): Sie schafft das Europäische Nachlasszeugnis, ein standardisiertes Dokument, das in allen teilnehmenden EU-Staaten anerkannt wird. Für Erbschaften mit Auslandsbezug ist es der wichtigste Befreiungsschlag der letzten Jahre.
Was das Europäische Nachlasszeugnis leistet
- Einheitlicher Nachweis: Das Zeugnis weist Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker in allen EU-Ländern (außer Dänemark, Irland) nach.
- Verwendung bei Banken und Behörden: Konten, Grundbücher, Register und Nachlassgerichte akzeptieren es ohne Zusatzformalitäten.
- Mehrsprachigkeit: Ausgestellt in der Amtssprache des Landes mit amtlicher Übersetzung — keine separaten Übersetzungen nötig.
- Keine Ersetzungsnot: Es ersetzt nationale Erbnachweise, wo diese verlangt werden.
Das klassische Dokument für reine Inlandsfälle bleibt der deutsche Erbschein; wer sein Vermögen nur in Deutschland hat, braucht das EU-Dokument nicht.
Wann das Zeugnis beantragt wird
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Nachlass nur in Deutschland | Deutscher Erbschein genügt — EU-Zeugnis unnötig |
| Nachlasswerte in mehreren EU-Staaten | EU-Nachlasszeugnis beim zuständigen Gericht beantragen |
| Wohnsitz des Erblassers in einem EU-Staat | Gericht dieses Staates ist zuständig (Grundsatz der Nachlassspaltung vermeiden) |
| Bezug zu Drittstaaten (USA, Schweiz, UK) | EU-Zeugnis hilft nur teilweise — nationale Nachweise zusätzlich prüfen, wie der Artikel zum Erbfall mit USA-Bezug zeigt |
Wie das Verfahren abläuft
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers — in Deutschland das Amtsgericht, dessen Zuständigkeiten der Artikel zum Nachlassgericht beschreibt. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse geltend macht — etwa Erben, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger. Dem Antrag beizufügen: Sterbeurkunde, Nachweis über die Erbberechtigung (Testament, Erbvertrag, Nachlassverzeichnis) und Angaben über weitere Beteiligte. Das Gericht prüft die Erbfolge nach dem Grundsatz der Nachlasseinheit: Erbstatut ist grundsätzlich das Recht des letzten Aufenthaltsstaats — auch für das Auslandsvermögen. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert; Verfahren und Kosten ähneln dem Erbscheinsverfahren, das der Artikel zu den Kosten im Umfeld des Todesfalls ergänzt.
Grenzen und Ausblick
Das Europäische Nachlasszeugnis gilt nur in den teilnehmenden EU-Staaten; für Drittstaaten braucht es weiterhin nationale Nachweise. Auch das englische Erbrecht nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs bleibt außerhalb. Innerhalb der EU aber hat sich das Zeugnis bewährt: Es vereinheitlicht Nachweise, senkt Kosten und beschleunigt Abwicklungen — ein Baustein des modernen digitalen Nachlassmanagements. Wer international lebt oder Vermögen im Ausland hält, sollte das Thema in seine Vorsorge aufnehmen: Ein Testament vor einem auslandsbewanderten Notar erspart den Erben im Zweifel ein kostspieliges Verfahren.
Praktisch aufbereitet finden Sie das Thema auch auf den Erbschein beantragen
Der Todesfall als praktische Anleitung, Schritt für Schritt: die Todesfall-Checkliste



