Eintrag 185 · Testament & Erbe

Der Erbschein

Der amtliche Erbnachweis — Beantragung, Kosten, Alternativen.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist der amtliche Nachweis, wer Erbe geworden ist — ausgestellt vom Nachlassgericht des letzten Wohnorts des Verstorbenen. Banken, Grundbuchämter und Behörden verlangen ihn häufig, um den Erben den Zugriff auf Konten, Immobilien und Nachlasswerte zu ermöglichen. Er beweist: Diese Person ist erbberechtigt, in welcher Quote.

Wann braucht man einen Erbschein?

  • Bankkonten auflösen/überweisen: Banken verlangen i.d.R. einen Erbnachweis
  • Grundbuchumschreibung: Immobilien brauchen einen Eigentumsnachweis
  • Nachlassforderungen: Versicherungen, Rentenansprüche, Verträge
  • Ohne Testament (gesetzliche Erbfolge): Der Erbschein ist der Standard-Nachweis

Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht dieses häufig als Erbnachweis — der Erbschein kann gespart werden. Bei handschriftlichen Testamenten verlangen Banken aber oft trotzdem einen Erbschein.

Beantragung — Schritt für Schritt

  1. Antrag beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) — formlos oder über Notar
  2. Antragsschrift: eidesstattliche Versicherung, dass keine anderen Testamente/Erbverträge bekannt sind; Angabe der Erbverhältnisse (gesetzliche Erbfolge oder Testament)
  3. Unterlagen beifügen: Sterbeurkunde, ggf. Testament oder Eröffnungsprotokoll, Nachweisverzeichnisse (Familienstammbuch etc.)
  4. Prüfung durch das Gericht (2-8 Wochen, bei Komplexität länger)
  5. Ausstellung: beglaubigte Abschriften (1. Abschrift für Behörden)

Kosten des Erbscheins

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Nachlasswert (GNotKG):

  • Nachlass 50.000 €: ca. 150-300 €
  • Nachlass 200.000 €: ca. 500-900 €
  • Nachlass 500.000 €: ca. 900-1.500 €

Der Erbschein kostet damit oft 0,5-1,5 % des Nachlasses — bei Immobilien-lastigen Nachlässen schnell vierstellig. Nicht beantragen, wenn ein notarielles Testament als Nachweis genügt!

Alternativen zum Erbschein

  • Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll: gilt als Erbnachweis
  • Erbvertrag: gilt ebenfalls als Nachweis
  • Europäischer Nachlasszeugnis (ENZ): für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU
  • Vollmachten über den Tod hinaus: eine Vorsorgevollmacht kann Kontenzugriffe auch nach dem Tod ermöglichen (je nach Bank)

Häufige Fragen

Die Gerichtsgebühr bemisst sich am Nachlasswert — Faustregel 0,5-1,5 %: bei 50.000 € ca. 150-300 €, bei 200.000 € ca. 500-900 €, bei 500.000 € ca. 900-1.500 €. Bei mehreren Erben wird der Erbschein pro Antrag berechnet (Miterben können einen gemeinsamen beantragen). Spartipp: Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt vielen Banken — dann kein Erbschein nötig.

Beim Nachlassgericht — das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Der Antrag kann formlos (persönlich oder schriftlich) gestellt werden, häufig läuft er über einen Notar (bequem, aber mit Notarkosten). Erforderlich: Sterbeurkunde, ggf. Testament, Familienstandsnachweise und die eidesstattliche Erklärung über die Erbverhältnisse.

Meist 2-8 Wochen: Das Gericht prüft die Erbverhältnisse, fordert ggf. Urkunden nach und hört Beteiligte. Bei komplexen Nachlässen, Streit oder Auslandsbezügen dauert es länger. Wer dringend Zugang zu einem Konto braucht, sollte Teil-Erbscheine (für einzelne Gegenstände) oder vorläufige Nachweise erfragen.

Häufig ja: 1. Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis, 2. Kontovollmachten über den Tod hinaus (Bank entscheidet), 3. Erb-/notarielle Verträge, 4. Europäisches Nachlasszeugnis (grenzüberschreitend). Banken sind bei handschriftlichen Testamenten zurückhaltender — dann hilft nur der Erbschein oder der Notarweg.

Das Eröffnungsprotokoll dokumentiert, dass das Gericht ein Testament eröffnet und wer darin als Erbe eingesetzt ist — es beweist den Testament-Inhalt. Der Erbschein ist der umfassende amtliche Erbnachweis (wer, in welcher Quote, mit welcher Rechtsgrundlage). Ein notarielles Testament + Protokoll erfüllt meist denselben Zweck und spart die Erbscheingebühr.

Alle Miterben erscheinen gemeinsam im Erbschein mit ihren Quoten. Der Antrag kann von einem Miterben für alle gestellt werden (das Gericht beteiligt die anderen). Wichtig: Der Erbschein gilt gegenüber Dritten — wer auf ihn vertraut (z.B. Bank), ist geschützt, auch wenn er später falsch ist. Deshalb prüft das Gericht sorgfältig; Einsprüche von Pflichtteilsberechtigten sind möglich.

Jetzt einen Bestatter finden

Über 2.600 geprüfte Einträge — neutral und unabhängig.

Bestatter finden
← Vorheriger EintragBerliner Testament