Eintrag 183 · Testament & Erbe

Erbschaftsteuer

Wann fällig, wie hoch, welche Freibeträge gelten.

Was ist die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer (auch Erbschaftssteuer genannt) ist eine Steuer, die anfällt, wenn jemand ein Erbe oder einen Vermögenswert durch Schenkung oder Erbschaft erhält. Sie wird vom Empfänger gezahlt, nicht vom Nachlass. Die Höhe hängt von der Verwandtschaft zwischen Erblasser und Erbe und dem Wert des Erworbenen ab.

Steuerklassen und Freibeträge

Die Erbschaftsteuer unterscheidet drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Freibeträgen:

Steuerklasse I

Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erwerb von Todes wegen).

  • Ehegatten: Freibetrag 500.000 Euro
  • Kinder: Freibetrag 400.000 Euro
  • Enkel: Freibetrag 200.000 Euro
  • Eltern: Freibetrag 100.000 Euro

Steuerklasse II

Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder.

  • Freibetrag: 20.000 Euro

Steuerklasse III

Alle übrigen (nicht-Verwandte, Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft ohne Eintragung).

  • Freibetrag: 20.000 Euro
💡 Gut zu wissen

Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft haben denselben Freibetrag wie Ehegatten (500.000 Euro). Nicht eingetragene Lebenspartner fallen in Steuerklasse III (nur 20.000 Euro Freibetrag).

Steuersätze

Oberhalb der Freibeträge gelten folgende Steuersätze (vereinfacht):

Wert bis... Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7% 15% 30%
300.000 Euro 11% 20% 30%
600.000 Euro 15% 25% 35%
6.000.000 Euro 19% 30% 35%
über 6.000.000 Euro 30% 30% 50%

Beispiele

Beispiel 1: Kind erbt 350.000 Euro

Freibetrag Kind: 400.000 Euro. Die Erbschaft liegt unter dem Freibetrag — keine Erbschaftsteuer.

Beispiel 2: Kind erbt 600.000 Euro

Freibetrag 400.000 Euro. Steuerpflichtiger Betrag: 200.000 Euro. Steuerklasse I, bis 300.000 Euro: 11%. Erbschaftsteuer: 22.000 Euro.

Beispiel 3: Nichte erbt 100.000 Euro

Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 Euro. Steuerpflichtig: 80.000 Euro. Steuersatz bis 300.000 Euro: 20%. Erbschaftsteuer: 16.000 Euro.

Besonderheiten

Eigenheims des Erblassers

Wenn der Ehegatte das Eigenheim des verstorbenen Ehegatten erbt und selbst darin wohnt, bleibt es steuerfrei — unabhängig vom Wert. Voraussetzung: der überlebende Ehegatte zieht nicht aus.

Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer privilegiert behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Behaltensfrist, Lohnsumme) kann das Betriebsvermögen zu 85% oder sogar 100% steuerfrei bleiben (Verschonungsabschlag).

Schenkungsteuer

Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen der Schenkungsteuer, die technisch identisch zur Erbschaftsteuer ist. Alle 10 Jahre kann der Freibetrag neu genutzt werden. Durch rechtzeitige Schenkungen kann man Erbschaftsteuer sparen.

⚠ Versorgungsfreibetrag für Ehegatten

Ehegatten haben zusätzlich zum normalen Freibetrag (500.000 Euro) einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod unterhaltspflichtig war. Insgesamt können Ehegatten also 756.000 Euro steuerfrei erben.

Anmeldung und Zahlung

Die Erbschaftsteuer muss vom Erben innerhalb von 3 Monaten nach dem Erbfall beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. In einigen Bundesländern entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Erwerb unter dem Freibetrag liegt. Die Steuer wird dann durch Bescheid festgesetzt und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gezahlt werden.

Erbschaftsteuer vermeiden

  • Schenkungen: Alle 10 Jahre Freibeträge neu nutzen
  • Versorgungsfreibetrag: Ehegatten optimal nutzen
  • Betriebsvermögen: Verschonungsabschläge nutzen
  • Stiftungen: Langfristige Vermögensplanung
  • Ehegattenschenkung: Verdopplung der Freibeträge durch Schenkung an Ehegatten und Weitergabe an Kinder

Häufige Fragen

Jeder, der durch Erbschaft oder Schenkung Vermögen erhält — die Steuer richtet sich nach dem Empfänger und seinem Verhältnis zum Erblasser, nicht nach dem Nachlass selbst. Unterhalb der Freibeträge fällt keine Steuer an; übersteigt der Erwerb den Freibetrag, muss eine Erbschaftsteuererklärung eingereicht werden.

Nach Steuerklassen: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern/Großeltern 100.000 €, Geschwister/Nichten/Neffen nur 20.000 €, alle weiteren 20.000 €. Zusätzlich hat der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (bei Unterhaltspflicht) — Ehegatten können also effektiv bis zu 756.000 € steuerfrei erben.

Progressiv nach Höhe und Steuerklasse: Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder): 11–19 % bis 6 Mio. €, 30 % darüber. Steuerklasse II (Geschwister etc.): 15–30 %, ab 6 Mio. 43 %. Steuerklasse III (Fremde): 30–50 %. Beispielsweise zahlt ein Kind für 200.000 € über Freibetrag 11 % = 22.000 €.

Der Erbfall muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden (Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG) — in der Praxis übernimmt das häufig das Nachlassgericht. Die Erbschaftsteuererklärung selbst wird auf Anforderung des Finanzamts fällig, meist einige Wochen bis Monate später. Die Steuer ist 1 Monat nach Festsetzung fällig.

Bewährte Wege: Schenkungen zu Lebzeiten (Freibeträge kehren alle 10 Jahre neu zurück — z.B. Schenkung an Kinder, 10 Jahre später wieder), Ehegattenschenkung (verdoppelt die nutzbaren Freibeträge), Bedingungen für Betriebsvermögen (85–100 % Verschonungsabschlag bei Fortführung), Versorgungsfreibetrag nutzen, und Kunstsammlungen (unter Bedingungen befreit). Grenze: Schenkungen mit Pflichtteilsrisiken einplanen — Details: Pflichtteil.

Für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner: Ja — das selbstgenutzte Familienheim ist komplett steuerfrei geerbt, wenn der Überlebende es unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (mindestens 10 Jahre). Für Kinder gilt eine Steuerbefreiung bis 200 qm Wohnfläche, wenn sie das Haus selbst bewohnen (Bedingung: unverzügliche Eigennutzung, 10 Jahre).

Komplex: Benannte Bezugsberechtigte (in der Police) erhalten die Auszahlung in Steuerklasse I/II/III nach deren Verhältnis zum Versicherten — aber mit Freibeträgen der Steuerklasse III bei Verträgen zugunsten Nicht-Verwandter. Die Auszahlung an den Ehegatten oder Kind ist steuerfrei, wenn der Vertrag vor 2009 abgeschlossen wurde — neuere Verträge unterliegen der Steuer (mit Freibeträgen).

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