Eintrag 531 · Formalitäten & Behörden

Nachlassverzeichnis

Das vollständige Vermögens- und Schuldenverzeichnis des Nachlasses.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Das Nachlassverzeichnis ist das vollständige Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden eines Verstorbenen: Konten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Forderungen — und alle Verbindlichkeiten (Kredite, offene Rechnungen, Steuern). Es gibt Erben, Pflichtteilsberechtigten und Gläubigern Klarheit über den Nachlass.

Wann braucht man ein Nachlassverzeichnis?

  • Erben: Um den Nachlass zu bewerten, die Erbschaftsteuer zu berechnen und zu entscheiden, ob man ausschlagen sollte
  • Pflichtteilsberechtigte: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf das Nachlassverzeichnis — Grundlage ihrer Pflichtteilsberechnung
  • Nachlassgericht: Bei Nachlassverwaltung oder Insolvenz wird es amtlich erstellt
  • Finanzamt: Für die Erbschaftsteuer-Erklärung müssen alle Werte dokumentiert sein

Was gehört hinein?

Aktiva (Vermögen)

  • Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapierdepots (mit Stichtagswerten)
  • Immobilien (Verkehrswert — ggf. Gutachten), Grundstücke, Baulasten
  • Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Kunst (geschätzte Werte)
  • Forderungen (ausstehende Gehälter, Rentenansprüche, Darlehen an Dritte)
  • Lebensversicherungen (mit Bezugsrechten)
  • Betriebsvermögen (Bewertung durch Steuerberater)

Passiva (Schulden)

  • Bankkredite, Verbraucherdarlehen, Dispo, Hypotheken/Grundschulden
  • Offene Rechnungen (Handwerker, Arzt, Pflegeheim!)
  • Steuerschulden (Einkommensteuer-Nachzahlungen, Umsatzsteuer)
  • Bestattungskosten (bereits bezahlt oder noch offen)
  • Verpflichtungen aus Bürgschaften, Mietverträgen, Abos

Wer erstellt es — und wie?

  1. Erben selbst: Kassensturz durch alle Unterlagen des Verstorbenen (Post sichten, Banken anschreiben, Verträge prüfen) — sorgfältig und vollständig
  2. Notar: Kann das Verzeichnis beurkunden — verbindlicher und von Pflichtteilsberechtigten leichter akzeptiert
  3. Nachlassgericht: Bestellt bei Verfahren (Verwaltung, Insolvenz) einen professionellen Verwalter

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Werthaltigkeit verlangen (Versicherung an Eides statt, dass das Verzeichnis vollständig ist).

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Häufige Fragen

Vor allem Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte, Eltern): Sie können vom Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen, um ihren Pflichtteil zu berechnen — das Gesetz gibt ihnen diesen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Der Erbe muss Auskunft über alle Werte und Verbindlichkeiten geben und die Vollständigkeit auf Verlangen eidlich versichern.

Systematisch: 1. Post des Verstorbenen 3-6 Monate sichten, 2. Banken/Depots mit Sterbeurkunde anschreiben (Stichtagswerte zum Todestag), 3. Immobilien bewerten (ggf. Gutachten oder Verkehrswertabschätzung), 4. Fahrzeuge/Hausrat schätzen, 5. Alle Verbindlichkeiten sammeln (Kreditverträge, Rechnungen, Pflegekosten). Das Finanzamt verlangt das Verzeichnis der Vermögensübergabe als Anlage zur Erbschaftsteuer-Erklärung.

Gegenüber Pflichtteilsberechtigten: Sie können die Nacherfüllung verlangen (Ergänzung) und bei falschen Angaben den Pflichtteil neu berechnen — falsche Auskunft kann Schadensersatz bedeuten. Gegenüber dem Finanzamt: Unvollständige Angaben können als Steuerverkürzung geahndet werden. Deshalb: gründlich arbeiten, im Zweifel Notar oder Steuerberater einschalten.

Nein — die Erben können es selbst erstellen. Ein notariell beurkundetes Verzeichnis ist aber verbindlicher und wird von Pflichtteilsberechtigten seltener angefochten. Bei größeren Nachlässen oder Konfliktpotenzial (Patchwork, Enterbung) lohnt sich der Notarweg (Kosten nach Aufwand, ca. 200-500 €).

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