Eintrag 196 · Testament & Erbe

Das Vermächtnis — jemanden bedenken, ohne ihn zum Erben zu machen

Vermächtnis (Legat) im Erbrecht: Unterschied zur Erbeinsetzung, Arten, Fälligkeit, Ausschlagung und Besteuerung — verständlich erklärt.

Vermächtnis oder Erbe — der entscheidende Unterschied

Nicht jeder, der in einem Testament bedacht wird, ist auch Erbe. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis (§ 1939 BGB): Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein — er erbt Vermögen, aber auch Schulden. Ein Vermächtnisnehmer (auch Legatar genannt) erhält dagegen nur einen einzeln bestimmten Anspruch, etwa eine Geldsumme, ein Grundstück oder ein Schmuckstück. Er wird nicht Erbe, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und hat kein Stimmrecht in einer Erbengemeinschaft. Wer ein Testament erstellen möchte, sollte beide Gestaltungsinstrumente kennen.

Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

  • Stückvermächtnis: Ein bestimmter Gegenstand, zum Beispiel das Familienhaus oder die Uhr des Großvaters.
  • Geld- oder Gattungsvermächtnis: Eine Summe oder eine Gattung, etwa 10.000 Euro oder ein Gebrauchtwagen.
  • Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB): Ein Miterbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil einen Gegenstand vorab aus dem Nachlass.
  • Wahlvermächtnis: Der Bedachte darf zwischen mehreren Leistungen wählen.
  • Bedingte Vermächtnisse: Fälligkeit erst nach einem Ereignis, etwa nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.

Anspruch, Fälligkeit und Verjährung

Der Vermächtnisanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist im Zweifel sofort fällig (§ 2170 BGB) — sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Bei mehreren Erben haften diese im Verhältnis ihrer Erbteile. Im Rechtsverkehr wird der Vermächtnisnehmer, der sein Recht geltend macht, Dritten gegenüber wie ein Erbe behandelt. Wer den Anspruch nicht kennt, sollte sich beim Nachlassgericht oder den Erben informieren — der Erblasser war nicht verpflichtet, den Bedachten zu benachrichtigen.

Besteuerung: Freibeträge gelten auch für Legate

Ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer wie jeder andere Erwerb von Todes wegen. Der Bedachte kann seine persönlichen Freibeträge voll ausschöpfen — unabhängig davon, ob er erbt oder nur bedacht wird. Details und Steuersätze erklärt der Artikel zur Erbschaftsteuer.

Verhältnis zum Erblasser Freibetrag
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
Kinder400.000 Euro
Enkel (bei vorverstorbenen Eltern)200.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und alle Übrigen20.000 Euro

Ausschlagung, Widerruf und Anfechtung

Ein Vermächtnis bindet den Bedachten nicht: Er kann es binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen (§ 2180 BGB) — etwa wenn der Nachlass überschuldet ist und er Kosten fürchtet. Umgekehrt bleibt das Vermächtnis im Sinne des Erblassers änderbar: Er kann es in einem späteren Testament jederzeit widerrufen. Erben können eine letztwillige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen anfechten, insbesondere wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde oder Zweifel an der Wirksamkeit bestehen — dazu mehr im Artikel zur Anfechtung eines Testaments.

Häufige Fragen

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger und übernimmt Vermögen wie Schulden. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen bestimmten Anspruch, etwa eine Geldsumme oder einen Gegenstand — er haftet nicht für Nachlassschulden und wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Grundsätzlich ja — der Anspruch besteht unabhängig von der Liquidität der Erben. Allerdings kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung; dann erhält der Bedachte nur, was der Nachlass tatsächlich hergibt. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis zudem binnen sechs Wochen ausschlagen.

Ja. Wie ein Erbe kann auch ein Vermächtnis innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

Ein Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer wie jeder Erwerb von Todes wegen. Der Bedachte nutzt seine persönlichen Freibeträge (Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Übrige 20.000 Euro) und zahlt je nach Steuerklasse 7 bis 50 Prozent auf den übersteigenden Betrag.

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