Warum Testamente angefochten werden
Ein Testament ist die souveräne letzte Verfügung des Erblassers — aber nicht jede Verfügung beruht auf einem freien Willen. Das Gesetz erlaubt deshalb die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, wenn ein Willensmangel vorliegt oder schutzwürdige Interessen übergangen wurden. Die Anfechtung richtet sich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen die Wirksamkeit des Dokuments selbst.
Die Anfechtungsgründe
- Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB): Der Erblasser hat einen anderen Inhalt gewollt, als er geschrieben hat — etwa Namensverwechslungen oder falsche Vorstellungen über den Bedachten.
- Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB): Der Inhalt selbst beruht auf einer falschen Wertung — der Erblasser wollte eine Erbeinsetzung, hat aber nur ein Vermächtnis angeordnet.
- Drohung und Zwang (§ 2078 Abs. 2 BGB): Das Testament wurde unter Nötigung errichtet.
- Pflichtteilsverletzung (§ 2079 BGB): Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, ohne dies zu wissen — etwa ein nichteheliches Kind.
Umgekehrt kann ein Erbe auch die Erbschaft selbst ausschlagen, wie im Artikel zur Erbausschlagung beschrieben.
Wer darf anfechten — und wie?
Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Unwirksamkeit der Verfügung eine bessere Rechtsstellung erlangt — insbesondere der gesetzliche Erbe, der ohne Testament geerbt hätte. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 BGB) und ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber dokumentiert werden. Das Gericht berücksichtigt sie im Rahmen der Testamentseröffnung und der Erbschein-Erteilung.
Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis
Die Anfechtung muss binnen eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtende von der Verfügung und dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2082 BGB). Ohne Kenntnis endet die Frist spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Wird die Frist versäumt, gilt das Testament — unabhängig von etwaigen Mängeln.
Folgen und Grenzen
Bei Erfolg wird die angefochtene Verfügung rückwirkend unwirksam: Der Erblasser gilt, als hätte er in der betroffenen Frage nicht verfügt. Es greift die gesetzliche Erbfolge — oder eine frühere, wirksame Verfügung; Herausgabeansprüche richten sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Zu beachten ist, dass die Beweislast beim Anfechtenden liegt und die Erfolgsaussichten oft von Zeugen, Gutachten und persönlichen Indizien abhängen. Ein Sonderfall ist das Nottestament: Auch hier ist eine Anfechtung möglich, wenn derselbe Willensmangel nachweisbar ist.



