Eintrag 253 · Testament & Erbe

Kirchensteuer auf die Erbschaft — der Zuschlag von 8 bis 9 Prozent und wie er entsteht

Die Kirchensteuer läuft auch im Erbfall weiter: Kirchenmitglieder zahlen auf ihre Erbschaftsteuer einen Zuschlag von 8 bis 9 Prozent — je nach Bundesland. Die Steuer schuldet der Verstorbene für sein Vermögen, sie mindert also den Nachlass. Der Artikel erklärt, wann die Kirchensteuer anfällt, wer sie zahlt, welche Bundesländer welchen Satz erheben und wie ein rechtzeitiger Kirchenaustritt die Belastung ändert.

Kirchensteuer läuft auch nach dem Tod weiter

Viele Angehörige wundern sich, wenn im Erbschaftsteuerbescheid plötzlich ein Posten Kirchensteuer auftaucht. Tatsächlich ist die Kirchensteuer in Deutschland eine Zuschlagsteuer: Sie wird als Prozentsatz der Erbschaftsteuer berechnet, die das Kirchenmitglied auf seinen Vermögensanfall schuldet. Für die Erbschaft heißt das: Nicht der Erbe zahlt für seine Konfession, sondern das Vermögen des verstorbenen Kirchenmitglieds trägt den Zuschlag auf dessen Erbschaftsteuer — und die Kirchensteuer wirkt als Nachlassverbindlichkeit, die den verteilbaren Nachlass mindert. Wer die Mechanik kennt, kann sie einordnen — und in manchen Fällen legal gestalten. Grundlagen der Erbschaftsteuer selbst erklärt der Artikel zur Erbschaftsteuer.

Wer die Kirchensteuer im Erbfall schuldet

Die entscheidende Frage lautet: Wessen Kirchenmitgliedschaft zählt? Es ist die Konfession des Erblassers, nicht die der Erben. Ein Kirchenmitglied, das Vermögen vererbt, unterliegt mit diesem Vermögen der Kirchensteuer als Zuschlag auf die Erbschaftsteuer; ein konfessionsloser Erblasser löst keine Kirchensteuer aus, selbst wenn alle Erben kirchlich sind. Umgekehrt zahlen kirchliche Erben an ihrer eigenen Steuer — etwa wenn sie von einem konfessionslosen Onkel erben — keine Kirchensteuer, weil der Vermögensanfall nicht ihr Kirchenmitglied betrifft. Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren gilt dasselbe für jeden Vermögensanfall getrennt: Jeder Ehegatte unterliegt für sein Vermögen mit seiner Konfession, die Steuern fallen also nur auf der Seite des Kirchenmitglieds an. Da beide Konfessionen (evangelisch und katholisch) denselben Satz nutzen, macht die Konfession für die Höhe keinen Unterschied — wohl aber die Mitgliedschaft selbst.

Wie hoch der Zuschlag ausfällt

Der Satz liegt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Erbschaftsteuer:

BundeslandKirchensteuer auf die Erbschaftsteuer
Bayern, Baden-Württemberg8 Prozent
Alle übrigen Länder9 Prozent

Bundesweit einheitlich ist der Zusammenspiel mit der Steuer: Die Kirchensteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Der Effekt ist nicht riesig, aber real: Wer 10.000 Euro Erbschaftsteuer zahlt, kommt auf 800 bis 900 Euro Kirchensteuer; bei größeren Nachlässen steigt der Betrag entsprechend auf mehrere tausend Euro. Wichtig: Die Kirchensteuer entsteht nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt — innerhalb der Freibeträge bleibt die Erbschaft steuerfrei und damit auch kirchensteuerfrei. Die Höhe der Freibeträge nennt der Artikel Erbschaftsteuer-Freibeträge.

Der Kirchenaustritt als Gestaltungsfrage

Der wirksamste Hebel ist der Kirchenaustritt: Er muss vor dem Tod beim Standesamt (in manchen Bundesländern beim Amtsgericht) erklärt werden und ist sofort wirksam. Wer ihn erklärt, spart Kirchensteuer nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch im Erbfall — für das Vermögen, das nach dem Austritt anfällt. Umgekehrt verlangt der Austritt die Abkehr von der Konfession und ihren Diensten — für viele Menschen ist das eine Gewissensfrage und keine Steuerfrage, und das ist auch der rechtliche Rahmen: Ein rein steuerlich motivierter Austritt ist zulässig, aber kein Trick, sondern eine endgültige Entscheidung mit kirchenrechtlichen Folgen (etwa für ein kirchliches Begräbnis; vgl. Christliche Bestattung und Der Pfarrer bei der Beerdigung). Wichtig: Der Austritt muss vor dem Todesfall erklärt werden — die Steuer entsteht mit dem Tod, ein Austritt des Erben ändert daran nichts.

Kirche als Erbin — und kirchliche Empfänger

Die Kirchensteuer hat im Erbfall noch eine zweite Seite: Wer die Kirche selbst als Erbin oder Vermächtnisnehmerin bedenkt, kann von der Gemeinnützigkeit profitieren. Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ErbStG von der Steuer befreit — Kirchen, kirchliche Stiftungen und caritative Werke erben steuerfrei. Der Artikel Gemeinnützig vererben beschreibt die Details. Wer sein Vermögen der Gemeinde, dem Bistum oder einer kirchlichen Einrichtung zuwendet, kombiniert damit oft den Wunsch, die eigene Konfession institutionell zu unterstützen — und die Kirchensteuer, die das Leben lang gezahlt wurde, bekommt eine Fortsetzung in eigener Bestimmung.

Praktische Abwicklung im Nachlassverfahren

Die Kirchensteuer wird gemeinsam mit der Erbschaftsteuer festgesetzt: Das Finanzamt ermittelt in der Erbschaftsteuererklärung den Anteil des Kirchenmitglieds (Erblasser) und setzt den Zuschlag auf dessen Steuer an. Der Bescheid weist Kirchensteuer als eigenen Posten aus, zahlbar von den Erben. Für die Erben folgen daraus drei Handgriffe:

  • 1. Prüfen, ob die Mitgliedschaft des Erblassers dokumentiert war — im Zweifel verlangen die Finanzämter Nachweise der Kirchengemeinde.
  • 2. Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit erfassen — sie mindert den verteilbaren Nachlass und die eigene Bemessungsgrundlage (vgl. Nachlassverzeichnis).
  • 3. Zahlungsfristen koordinieren: Kirchensteuer und Erbschaftsteuer folgen denselben Fristen (vgl. Steuern nach dem Erbfall).

Historischer Kontext

Die Kirchensteuer ist älter als die Bundesrepublik: Ihre Wurzeln liegen im 19. Jahrhundert, als die Landeskirchen nach der Säkularisation ein eigenes Steuersystem erhielten. Die Weimarer Reichsverfassung garantierte den Religionsgemeinschaften 1919 das Recht zur Erhebung von Steuern auf Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten — Artikel 140 Grundgesetz hat diese Garantie übernommen. Auf die Erbschaftsteuer wurde die Kirchensteuer als Zuschlag angewandt, solange es beide Steuern gibt; die heute einheitlichen Sätze (8 beziehungsweise 9 Prozent) wurden über viele Jahre durch die Länder festgelegt und sind seit Jahrzehnten stabil. Vertiefende Einordnung bietet der Artikel Erbschaftsteuer.

Häufige Fragen

Nicht für ihre eigene Konfession — entscheidend ist die Mitgliedschaft des Erblassers. Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Erbschaftsteuer, den das Kirchenmitglied für sein Vermögen schuldet. Ein kirchlicher Erblasser zahlt also 8 bis 9 Prozent Kirchensteuer auf seine Erbschaftsteuer; kirchliche Erben eines konfessionslosen Verstorbenen zahlen nichts.

Sie beträgt 9 Prozent der festgesetzten Erbschaftsteuer — in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Beispiel: Bei 10.000 Euro Erbschaftsteuer kommen 900 Euro (beziehungsweise 800 Euro) Kirchensteuer hinzu. Fällt keine Erbschaftsteuer an — etwa weil die Freibeträge ausreichen —, entsteht auch keine Kirchensteuer.

Ja, durch einen Kirchenaustritt vor dem Tod. Der Austritt muss beim Standesamt (teilweise Amtsgericht) erklärt werden und ist sofort wirksam — danach entsteht auf Vermögensanfälle keine Kirchensteuer mehr. Er ist eine endgültige konfessionelle Entscheidung mit kirchenrechtlichen Folgen, etwa für ein kirchliches Begräbnis. Ein Austritt des Erben nach dem Tod ändert an der Steuer nichts.

Die Kirchensteuer auf die eigene Erbschaftsteuer kann als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden — sie mindert die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist, dass die Steuern getrennt zugeordnet und dokumentiert werden (vgl. Nachlassverzeichnis). Die steuerlichen Grundlagen ordnet der Artikel Steuern nach dem Erbfall.

Nein, jeder Vermögensanfall wird nur der Konfession des Empfängers zugeordnet. Stirbt der konfessionslose Ehegatte, fällt auf dessen Nachlass keine Kirchensteuer an, unabhängig von der Konfession des überlebenden Partners. Stirbt das Kirchenmitglied, entsteht der Zuschlag nur auf dessen Erbschaftsteuer — der Partner zahlt ihn aus dem geerbten Vermögen als Nachlassverbindlichkeit.

Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen sind unter den Voraussetzungen des § 10 ErbStG steuerbefreit — Kirchen, kirchliche Stiftungen und caritative Werke erben steuerfrei. Wer die Gemeinde oder ein kirchliches Werk bedenkt, unterstützt damit seine Konfession institutionell. Die Details gemeinnütziger Zuwendungen behandelt der Artikel Gemeinnützig vererben.

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