Der Verzicht auf das Erbe zu Lebzeiten
Nicht jeder will erben. Manche verzichten aus Rücksicht auf Geschwister, andere gegen eine Abfindung, wieder andere, um Streit zu vermeiden. Für all diese Fälle gibt es den Erbschaftsverzicht: einen Vertrag, mit dem ein potenzieller gesetzlicher Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf sein künftiges Erbrecht verzichtet. Der Erbschaftsverzicht ist damit das schärfste Instrument der Erbgestaltung — und muss von der Erbausschlagung nach dem Erbfall klar unterschieden werden.
Rechtsnatur und Form
Der Erbschaftsverzicht ist ein Vertrag, kein einseitiges Dokument: Er wird zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden geschlossen und bedarf gemäß § 2352 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien. Ein bloßer Brief oder ein Widerruf genügt nicht. Der Verzicht kann auf das gesetzliche Erbrecht beschränkt werden oder — weitergehend — auch das Pflichtteilsrecht und Vermächtnisse umfassen. Wird auch der Pflichtteil mitverzichtet, verliert der Verzichtende jeden Anspruch auf eine Pflichtteilszahlung, selbst wenn er in einem späteren Testament übergangen wird. Mit der notariellen Urkunde ist der Verzicht vollendet; eine spätere Aufhebung ist nur durch einen notariellen Aufhebungsvertrag möglich, solange der Erblasser lebt.
Wirkung im Erbfall
Mit dem Erbschaftsverzicht tritt der Verzichtende im Erbfall so auf, als hätte er nie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Die Rechtsfolge entspricht der Enterbung vorweg: Die Erbquote der übrigen Erben erhöht sich entsprechend, wie sie die gesetzliche Erbfolge vorsieht, und Kinder des Verzichtenden rücken regelmäßig in dessen Position nach, sofern der Verzicht dies nicht ausschließt. Für die Erben hat das den großen Vorteil der Planungssicherheit: Anders als beim Pflichtteil drohen keine nachträglichen Zahlungen. Für den Verzichtenden bedeutet es den vollständigen Verlust der erbrechtlichen Position — inklusive des Rechts auf den Erbschein und der Auskunftsansprüche im Nachlass.
Verzicht mit Abfindung
Häufig wird der Erbschaftsverzicht mit einer Gegenleistung verbunden: einer Abfindungszahlung, einer Immobilie oder einem Vermächtnis, das im Erbfall ausgezahlt wird. Eine solche Abfindung unterliegt wie jede Zuwendung den Regeln der Erbschaftsteuer; die Freibeträge bestimmen, ob und wie viel Steuer anfällt, wie im Artikel zu den Erbschaftsteuer-Freibeträgen beschrieben. Wer die Abfindung schon zu Lebzeiten erhält, handelt es sich um eine Schenkung, die nach den Regeln der Schenkungsteuer behandelt wird. Die steuerliche Gestaltung sollte deshalb von Anfang an mitberaten werden.
Abgrenzung zu anderen Instrumenten
| Instrument | Zeitpunkt | Wirkung |
|---|---|---|
| Erbschaftsverzicht | zu Lebzeiten, notariell | Verlust des Erbrechts vorweg, endgültig |
| Erbausschlagung | nach dem Erbfall, 6 Wochen | Verlust der konkreten Erbschaft, siehe Fristen |
| Pflichtteilsverzicht | zu Lebzeiten, notariell | nur Pflichtteilsanspruch entfällt |
| Erbverzicht im Ehevertrag | Eheschließung, notariell | verzichtet der Ehegatte, siehe Scheidung |
Gründe und Risiken
Bewährte Gründe für einen Erbschaftsverzicht sind die Vorwegnahme einer gewollten Erbverteilung, die Abgeltung von Zuwendungen, die der Verzichtende zu Lebzeiten erhalten hat, oder der Verzicht auf Kosten im Tausch gegen sofortige Leistungen. Die Risiken liegen in der Endgültigkeit: Verzichtet jemand und erhält später doch keine vereinbarte Gegenleistung, kann er das Erbrecht nicht zurückholen. Auch emotionale Folgen können schwer wiegen, wenn Familien den Verzicht als Ablehnung deuten. Wer alle Wirkungen bedenken will, zieht frühzeitig einen Notar und ggf. steuerlichen Rat hinzu — und vergleicht den Verzicht mit Alternativen, etwa dem Erbvertrag, der flexiblere Gestaltungen erlaubt. So bleibt der Verzicht das, was er sein soll: ein bewusstes, gut beratenes Instrument der Familienplanung.



